Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB, Gremien, Verbände

Sie lernen hier mehr zum Thema GoB oder Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, den einzelnen Grundsätzen sowie zu den Gremien. Weiterhin zur Beschaffenheit der Buchführung, das diese klar und übersichtlich sein muss sowie ordnungsgemäß und vollständig. Ebenfalls erfahren Sie mehr zu den Grundsätzen, keine Buchung ohne Beleg, den Aufbewahrungsfristen sowie der Nachvollziehbarkeit durch Dritte.

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Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB, Gremien, Verbände

Was bedeutet GoB? Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Die GoB, Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung, legen die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Das heißt, wie eine Buchführung beschaffen sein muss, um als ordnungsgemäß angesehen zu werden.

Die Fachgremien und Wirtschaftsverbände

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GoB werden festgelegt von verschiedenen Fachgremien aus der Rechtsprechung, Wissenschaft und der Praxis. Darüber hinaus gibt es Empfehlungen von Verbänden der Wirtschaft.

Die einzelnen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Die wichtigsten Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung sind folgende: Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Weiterhin ist es wichtig, dass sie ordnungsgemäß und vollständig ist. Eine Buchung ohne Beleg darf nicht durchgeführt werden und die Aufbewahrungsfristen müssen eingehalten werden. Darüber hinaus muss die Buchführung für Dritte nachvollziehbar sein.

Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein

Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein, das bedeutet, dass der Jahresabschluss übersichtlich gegliedert ist. Weiterhin sich an die Vorschriften der Abschlussgliederung hält bzw. orientiert. Es dürfen keine Verrechnungen von Vermögen und Schulden vorgenommen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen und Erträge. Buchungen dürfen nicht unleserlich gemacht sein, sondern man darf sie nur über Storno korrigieren.

Die Buchführung muss ebenfalls ordnungsgemäß und vollständig sein

Die Geschäftsfälle müssen ordnungsgemäß sowie vollständig erfasst sein, das bedeutet fortlaufend, vollständig, richtig, periodengerecht und sachlich richtig verbucht. Die Buchungen in einem Kassenbuch sind täglich zu erfassen.

Sie dürfen keine Buchungen ohne Beleg durchführen

Es dürfen keine Buchungen durchgeführt werden, welche ohne Beleg sind. Im Notfall muss man sog. Ersatzbelege anfertigen, damit man nicht gegen diesen Grundsatz verstößt. Die Belege sind fortlaufend nummeriert sowie geordnet aufzubewahren.

Die Fristen für die Aufbewahrung regeln die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Die Aufbewahrungsfristen muss mann einhalten, dies gilt insbesondere für alle Bücher der Buchführung. Weiterhin gilt für das Inventar, die Belege, die Bilanz sowie für die GuV eine Frist von 10 Jahre. Für die damit verbundenen Handelsbriefen und Unterlagen, sofern man sie für die Besteuerung benötigt, gelten 6 Jahre.

Die Buchführung muss für Dritte nachvollziehbar sein

Somit gilt die Buchführung als ordnungsgemäß, wenn sie derart beschaffen ist, dass sie einem sachverständigen Dritten in einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle bzw. die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Ein sachkundiger Dritte kann z. B. eine Steuerberatung, ein Betriebsprüfer vom Finanzamt oder die Rentenversicherung sein. Die rechtliche Grundlage dafür finden Sie im § 238 HGB und § 145 AO.

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