Buchführungspflicht, Handelsrecht, Steuerrecht, AO, HGB, EstG

Sie erfahren in diesem Beitrag mehr zur Buchführungspflicht aus der Thematik vom Handelsrecht bzw. Steuerrecht. Weiterhin zum Eintrag in das Handelsregister, die originäre und abgeleitete Pflicht zur Buchführung sowie die Gesetze AO, EstG und HGB.

Buchführungspflicht nach Handelsrecht, Steuerrecht sowie Eintrag in Handelsregister, originäre und abgeleitete Pflicht, Gesetze AO, EstG, HGB.
Buchführungspflicht, Handelsrecht, Steuerrecht, AO, HGB, EstG

Pflichten zur Aufzeichnung im Handelsrecht und Steuerrecht

Grundlegend hat jeder Unternehmer Aufzeichnungspflichten, in denen er seine Geschäftsvorfälle vorzunehmen hat. Hier wird insbesondere davon ausgegangen, dass Buchführungspflicht, die doppelte Buchführung meint. Unterteilt wird die Pflicht zur Buchführung nach zwei Aspekten bzw. rechtlichen Grundlagen, dem Handelsrecht und dem Steuerrecht.

Nach diesen steuerrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Bestimmungen entscheidet sich, ob ein Unternehmer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist. Darüber hinaus kann er auch dazu verpflichtet werden eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) anzufertigen, welche eine vereinfachte Form der Buchführung ist. Hierbei ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn oder Verlust aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.

Gewinnermittlungswahlrecht

Ein Unternehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet Bücher zu führen und hat keine Möglichkeit frei zu wählen, es sei denn es obliegt ihm ein Wahlrecht in einzelnen Bereichen. Mehr zum Wahlrecht erfahren Sie unter dem externen Beitrag Gewinnermittlungswahlrecht.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht durch HGB

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht knüpft an die Kaufmannseigenschaft an (§ 1 Abs. 1 HGB). Demnach ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen, der ein sogenanntes Handelsgewerbe betreibt (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Was ist ein Handelsgewerbe?

Ein Handelsgewerbe wiederum ist jeder Gewerbebetrieb, es sei den, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Was ist ein Gewerbebetrieb?

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht verweist hierbei auf den § 15 Abs. 2 EStG, welcher besagt, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, wenn folgende Tatsachen zutreffen:

  • Selbständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Keine Land- sowie Forstwirtschaft,
  • keine freie Berufstätigkeit sowie keine andere Selbständigkeit

Was bedeutet Art und Umfang des Geschäftsbetriebs?

Liegt nun ein Gewerbebetrieb vor, so kann handelsrechtliche Pflicht zur Buchführung nach § 238 HGB eintreten, wenn Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, dies sind insbesondere folgende Tatbestände:

  • Hoher Umsatz
  • Hohe Mitarbeiterzahl
  • Umfangreiches Warenangebot
  • Vielfältige Geschäftskontakte

Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Die steuerrechtliche Buchführungspflicht unterscheidet nach abgeleiteter sowie originärer Pflicht zur Buchführung.

Abgeleitete Buchführungspflicht

So besagt § 140 AO (Abgabenordnung), dass, wer nach anderen Gesetzen bereits zur Buchführung pflichtig ist, auch nach dem Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet wird.

Originäre Buchführungspflicht

Die originäre Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 AO und legt bestimmte Grenzen fest, welche überschritten werden müssen, damit die Pflicht zur Buchführung nach dem Steuerrecht eintritt.

Grenzen von Umsatz und Gewinn bei der steuerrechtlichen Buchführungspflicht

Die Grenzen Stand (2023):

  • Umsätze von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr
  • Selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro

Welche Gesetze sind maßgebend?

Grundlegend regeln diese Gesetze die Buchführungspflicht:

  • das Einkommenssteuergesetz (EStG)
  • und das Handelsgesetzbuch (HGB)
  • sowie die AO (Abgabenordnung).

Eintrag in das Handelsregister

Wenn ein Unternehmen in das Handelsregister eingetragen wird, tritt darüber hinaus auch noch die Buchführungspflicht ein. Das bedeutet, dass das Unternehmen verpflichtet ist, seine Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß zu dokumentieren und aufzuzeichnen. Diese Pflicht dient nicht nur der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Geschäftsabläufe, sondern auch der Sicherheit der Geschäftspartner und des Unternehmens selbst.

Eine korrekte Buchführung ist somit unerlässlich für den Erfolg und das Bestehen eines Unternehmens. Auch wenn es mitunter mühselig und zeitaufwendig sein kann, lohnt es sich, die Buchführungspflicht ernst zu nehmen und gewissenhaft zu erfüllen. Denn nur so kann das Unternehmen langfristig erfolgreich sein und seine Ziele erreichen.

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